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Die Beantragung von Übermittlungssperren ermöglicht es Bürgerinnen und Bürgern, die Weitergabe ihrer persönlichen Daten an Dritte durch die Meldebehörde zu verhindern. Eine Übermittlungssperre kann für verschiedene Zwecke beantragt werden, beispielsweise um Schutz vor ungewollter Werbung oder vor der Weitergabe der Daten an Adressbuchverlage zu erhalten.

Die Beantragung einer Übermittlungssperre setzt voraus, dass ein berechtigtes Interesse vorliegt. Dies kann beispielsweise der Schutz vor Belästigungen oder Bedrohungen sein. Der Antragsteller muss in der jeweiligen Gemeinde gemeldet sein und sollte die Notwendigkeit der Übermittlungssperre nachvollziehbar darlegen können.

  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass des Antragstellers
  • Ausgefülltes Antragsformular für die Übermittlungssperre
  • Gegebenenfalls Nachweise zum berechtigten Interesse (z.B. Kopien von Drohbriefen oder Unterlagen zu Belästigungen)

Die Beantragung der Übermittlungssperre kann jederzeit erfolgen. Es gibt keine festen Fristen für die Antragstellung. Nach Eingang des Antrags wird dieser zeitnah geprüft und die Übermittlungssperre wird in der Regel innerhalb weniger Wochen wirksam.

Für die Beantragung einer Übermittlungssperre werden keine Gebühren erhoben. Dieser Service ist für Bürgerinnen und Bürger kostenfrei.